RS Vwgh 1993/6/29 92/11/0010

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L94408 Krankenanstalt Spital Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs2;
SpitalG Vlbg 1990 §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0093 92/11/0095 92/11/0115 92/11/0244

Rechtssatz

Ein Feststellungsbescheid in der Bedarfsfrage iSd § 9 Abs 2 Vlbg SpitalG ist an sich zulässig. § 9 Abs 3 dritter Satz Vlbg SpitalG sieht nämlich bei Fehlen eines Einvernehmens im Sinne des zweiten Satzes als Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein Ambulatorium eines Krankenversicherungsträgers ausdrücklich die Feststellung des Bedarfes durch die Landesregierung vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu wiederholt erkannt, daß die Bedarfsfeststellung nach § 9 Abs 3 dritter Satz Vlbg SpitalG mit abgesondertem Bescheid zulässig ist, daß dies ein förmlicher Zwischenabspruch der Landesregierung ist und daß damit über die Bedarfsfrage verbindlich abgesprochen wird (Hinweis E 4.7.1980, 983, 3201/78 und E 7.9.1990, 90/18/0100).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110010.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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