RS Vwgh 1993/6/29 92/08/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1297;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080037.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten