Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1297;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/08/0151 E 3. Februar 1983 VwSlg 10968 A/1983 RS 1Stammrechtssatz
Der dritte Rückforderungstatbestand ("wenn er erkennen musste, dass ...") ist nur dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte; hierbei dürfen weder der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit überspannt noch - ganz allgemein - überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992080037.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010