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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers als Beleg des Bauansuchens, so hat die Baubehörde mit der Erlassung eines Verbesserungsauftrages nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen (Hinweis E 13.5.1986, 86/05/0064).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag BejahungFormgebrechen behebbare BeilagenFormgebrechen behebbare BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993050127.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010