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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1991 Art1 litA Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/14 88/03/0193 5Stammrechtssatz
In Ansehung des in der V BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X04Im RIS seit
25.01.2001