RS Vwgh 1993/6/29 92/05/0116

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1991 Art1 litA Z1;
VwGG §48 Abs3 Z2;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/14 88/03/0193 5

Stammrechtssatz

In Ansehung des in der V BGBl 1989/206 vorgesehenen Schriftsatzaufwandes kann für die Gegenschrift nicht zusätzlich noch ein Streitgenossenzuschlag zugesprochen werden.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992050116.X04

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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