RS Vwgh 1993/6/29 93/11/0007

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §35 Abs1;
EO §74;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Richtet sich der Einwand des Verpflichteten nicht gegen den Anspruch iSd § 35 Abs 1 EO, sondern gegen die Kosten der Exekutionsführung, so steht die Entscheidung darüber nicht der Titelbehörde, sondern dem Exekutionsgericht zu (§§ 74 ff EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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