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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §35 Abs1;Rechtssatz
Richtet sich der Einwand des Verpflichteten nicht gegen den Anspruch iSd § 35 Abs 1 EO, sondern gegen die Kosten der Exekutionsführung, so steht die Entscheidung darüber nicht der Titelbehörde, sondern dem Exekutionsgericht zu (§§ 74 ff EO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110007.X01Im RIS seit
11.07.2001