RS Vwgh 1993/6/29 AW 93/06/0025

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Veröffentlicht am 29.06.1993
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

RPG Vlbg 1973 §14 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Erteilung der Baubewilligung für einen Pferdestall - Die vorliegende Nachbarbeschwerde macht im wesentlichen geltend, daß die von den erstmitbeteiligten Parteien beabsichtigte Errichtung eines Pferdestalles im Wohngebiet iSd § 14 Abs 3 des Vlbg Raumplanungsgesetzes unzulässig sei. Der Begründung des Aufschiebungsantrages und auch den übrigen, in diesem Zusammenhang vorgetragenen Behauptungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, daß mit der Gebrauchnahme der erteilten Baubewilligung durch die mitbeteiligten Parteien für ihn während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, daß die nach der zitierten gesetzlichen Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu seinen Gunsten spräche. Es wird weder behauptet (noch bescheinigt), daß die befürchteten Immissionen gesundheitsschädlich wären, noch ist der Bf durch die erteilte Baubewilligung daran gehindert, die ihm aufgrund § 364 Abs 2 ABGB allenfalls zukommenden zivilrechtlichen Untersagungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. (Hinweis B 14.5.1993, AW 93/06/0018).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060025.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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