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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- u Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; auch zur Durchführung der Enthaftung erforderlicher (angemessener) Zeitraum der (weiteren) Anhaltung ist im gerichtlichen Auftrag begründet und nicht der Verwaltungsbehörde (dem landesgerichtlichen Gefangenenhaus) zuzurechnen; in diesem Umfang Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH
G zum Schutze der persönlichen Freiheit; Annahme der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe im Hinblick auf das vorangegangene gerichtliche Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida iS des §53 VStG gerechtfertigt; (an die Enthaftung aus der gerichtlichen Strafhaft anschließende) Maßnahmen zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Gesetz gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit
Schlagworte
Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Strafvollzug, VfGH / Zuständigkeit, VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B560.1983Dokumentnummer
JFR_10138871_83B00560_01