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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86, §88Rechtssatz
VerfGG §§86, 88; Beschwerde der Anrainer gegen eine Baubewilligung; nach Rechtskraft der Baubewilligung abgegebene Verzichtserklärung der Bauwerber - Bauwerber kann aus der Bewilligung keine Rechte mehr ableiten; dies gilt auch für den Bereich der Wr. BauO; Einstellung des Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des §86; kein Kostenzuspruch, da keine Klaglosstellung iS des §88
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Baubewilligung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B648.1984Dokumentnummer
JFR_10138871_84B00648_01