RS Vwgh 1993/6/30 AW 92/06/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Vlbg 1972;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 85/07/0032 B 10. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Servitutenrechtsablöse - Ein Bescheid, mit welchem ein unterinstanzlicher Bescheid gem § 66 Abs 2 AVG 1950 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde, räumt weder einem Dritten eine Berechtigung ein noch ist er einem Vollzug zugänglich (vgl. auch Beschlüsse des VwGH vom 11.4.1978, Zl. 462/78, und vom 11.6.1979, Zl. 1524/79).

Schlagworte

VollzugAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1992060022.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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