RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0070

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Die Organe der Straßenaufsicht sind gemäß § 97 Abs 5 StVO ohne jede weitere Voraussetzung zur Durchführung einer Lenkerkontrolle oder Fahrzeugkontrolle berechtigt (Hinweis E 28.4.1993, 92/02/0344). Werden bei einer solchen Kontrolle beim Kfz-Lenker Alkoholisierungssymtome festgestellt, so ist die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung unabhängig von der Beurteilung seines vorangegangenen Fahrverhaltens rechtmäßig.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020070.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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