Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Anhalteverpflichtung nach § 4 Abs 1 lit a StVO dient dazu, den in einen Verkehrsunfall verwickelten Lenker in die Lage zu versetzen, sich davon zu vergewissern, ob und welche weiteren Verpflichtungen nach der StVO, insbesondere nach deren § 4, ihn treffen bzw ob solche Verpflichtungen für ihn bestanden (Hinweis E 11.11.1992, 92/02/0161). Daß sich der Beschuldigte angeblich nach der Kollision ohne anzuhalten direkt zur nächsten Polizeidienststelle begeben wollte, ändert an der Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020066.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009