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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a lita;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 89a Abs 2a lit a StVO setzt lediglich voraus, daß eine Behinderung des Schienenverkehrs vorliegt. Der Umstand, daß Schienenfahrzeuge an der betreffenden Straßenstelle objektiv gesehen, vorbeifahren können, ohne einen Verkehrsunfall zu verursachen, wenn ihre Lenker nur die nötige - erhöhte - Risikobereitschaft an den Tag legen, macht eine Entfernung in diesen Fällen nicht rechtswidrig. Daß die Schienenfahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden, ist nicht erforderlich (Hinweis E 19.12.1985, 85/02/0224, VwSlg 11982 A/1985). Ein Spielraum von 8 bis 10 cm zwischen Schienenfahrzeug und entferntem Fahrzeug belastet die Entfernung noch nicht mit Rechtswidrigkeit (Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0026, VwSlg 13036 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020043.X01Im RIS seit
12.06.2001