RS Vwgh 1993/6/30 93/02/0042

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §24 Abs3 lite;
StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist die Mindestbreite eines Fahrstreifens bei geradem Straßenverlauf mit 2,50 m anzunehmen.

§ 24 Abs 3 lit e StVO ordnet somit das Parken in Einbahnstraßen derart, daß jedenfalls ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben muß, daß ferner primär auf der rechten Straßenseite geparkt werden muß und das Parken am linken Fahrbahnrand nur dann zulässig ist, wenn ungeachtet des von der betreffenden Person am linken Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges und ungeachtet eines allenfalls am rechten Fahrbahnrand zulässigerweise abgestellten Fahrzeuges noch 2,50 m frei bleiben (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049). Wenn auch zum Zeitpunkt, zu dem der Pkw am linken Fahrbahnrand abgestellt wurde, tatsächlich trotz beiderseitiger Verparkung ein Fahrstreifen von 2,5 m freigeblieben sein sollte, so hätte der Lenker angesichts der Subsidiarität des Parkens am linken Fahrbahnrand davon ausgehen müssen, daß am rechten Fahrbahnrand in der Folge ein breiteres Fahrzeug abgestellt werden und dadurch - wie die Verhältnisse am nächsten Vormittag zeigten - nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben könnte (Hinweis E 13.6.1985, 85/02/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020042.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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