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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Das Fehlen der Bezeichnung der belangten Behörde in einer Maßnahmenbeschwerde (Beschwerde gegen unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehlsgewalt und Zwangsgewalt an den unabhängigen Verwaltungssenat bildet keinen Inhaltsmangel, der einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich wäre.
Schlagworte
FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020038.X01Im RIS seit
20.11.2000