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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0014 1Stammrechtssatz
Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020109.X03Im RIS seit
19.03.2001