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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/30 91/02/0157 2Stammrechtssatz
Die Beförderung des Besch mit einem Streifenwagen kann grundsätzlich nicht als unzumutbar angesehen werden (Hinweis E 25.9.1991, 91/02/0028). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob es einem Gendarmeriebeamten zumutbar gewesen wäre, im Pkw des Besch mitzufahren oder den Pkw - zur Verhinderung eines Nachtrunkes - auf das Vorhandensein von alkoholischen Getränken zu kontrollieren.
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993020070.X03Im RIS seit
12.06.2001