RS Vwgh 1993/6/30 93/12/0051

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

B-VG Art132;
B-VG Art137;
RGV 1955 §36 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/02 92/12/0231 1 (hier Antrag auf Auszahlung eines Kostenvorschusses, über den nachträglich bescheidmäßig abzurechnen wäre; keine Verletzung der Entscheidungspflicht, weil nicht der bescheidmäßige Abspruch über den Kostenvorschuß begehrt wurde)

Stammrechtssatz

Nach § 38 RGV überprüft die anweisende Dienststelle die Reiserechnung und veranlaßt ohne Verzug die Auszahlung des gebührlich befundenen Betrages. Auf Grund der Rechnungslegung allein, die einen Antrag auf Auszahlung von Nebengebühren, also die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches darstellt, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art 132 B-VG schon deshalb zunächst ausgeschlossen, weil nach Art 137 B-VG der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund zu entscheiden hat, wenn diese weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (Hinweis B des VwGH 23.11.1970, 1019/70). Der Beamte kann jedoch verlangen, daß, wenn die Dienststelle der Auffassung ist, der vom Beamten in der Reiserechnung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht oder nicht in vollem Umfang zu Recht und dementsprechend nur den gebührlich befundenen Betrag zur Auszahlung bringt, über seinen geltend gemachten Gebührenanspruch bescheidmäßig abgesprochen wird.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993120051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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