RS Vwgh 1993/7/1 90/17/0385

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/10 92/07/0047 1 (hier wird nur der erste Satz herangezogen)

Stammrechtssatz

Das Fehlen eines im Bescheid individuell bestimmten Adressaten als des Trägers der bescheidmäßig begründeten Rechte und Pflichten führt zur absoluten Nichtigkeit eines so erlassenen Bescheides. Es bedeutet noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG, wenn die Beh im Spruch zwar die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Jedoch muß die Unterlassung des Individualisierens der Träger der im Bescheid ausgesprochenen Verpflichtung auch in der Zustellverfügung des Schriftstückes der behördlichen Erledigung den Bescheidcharakter vorenthalten. "Den Miteigentümern" einer Liegenschaft kann ein behördlicher Auftrag nicht erteilt werden, weil die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170385.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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