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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbRechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Auflösung einer bereits mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Versammlung sowie mündlich angeordnete Untersagung einer Versammlung, jeweils ohne vorangehendes Verfahren - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Bf. als Veranstalter beschwerdelegitimiert
VersammlungsG; zum Begriff einer Versammlung nach §4; abgehaltene Versammlung nicht iS des §2 Abs1 auf geladene Gäste beschränkt - die Personen hatten sich eingefunden, obgleich sie nicht persönlich und individuell zum Erscheinen geladen worden waren; in der Folge ausgegebene schriftliche Einladungen an die bereits Anwesenden - formelles Vorgehen, das die Versammlung nicht auf geladene Gäste beschränkt; zur Mißachtung der - hier vorliegenden - Anzeigepflicht nach §2 Abs1 müssen weitere Umstände hinzutreten, um eine Auflösung der Versammlung zu rechtfertigen - diese Umstände müssen so geartet sein, daß ohne diese Maßnahme eines der in Art11 Abs2 MRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre; zur Beurteilung solcher Umstände; hier keine Gründe, die die (offenkundig ausschließlich wegen Verletzung der Anzeigepflicht verfügte) Versammlungsauflösung notwendig gemacht hätte - Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; kein Eingriff in das Hausrecht; ebenfalls mangels Vorliegens von Gründen, die die Untersagung der geplanten Versammlung gerechtfertigt hätten (auch wenn die Anzeigepflicht verletzt worden wäre) Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Legitimation, Versammlungsrecht, HausrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B106.1986Dokumentnummer
JFR_10138799_86B00106_01