RS Vfgh 1986/12/1 B106/86, B373/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
MRK Art11 Abs2
StGG Art9
StGG Art12 / Versammlungsrecht
VersammlungsG §2 Abs1
VersammlungsG §4
VersammlungsG §13 Abs1
VersammlungsG §19

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; Auflösung einer bereits mit rechtskräftigem Bescheid untersagten Versammlung sowie mündlich angeordnete Untersagung einer Versammlung, jeweils ohne vorangehendes Verfahren - Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Bf. als Veranstalter beschwerdelegitimiert

VersammlungsG; zum Begriff einer Versammlung nach §4; abgehaltene Versammlung nicht iS des §2 Abs1 auf geladene Gäste beschränkt - die Personen hatten sich eingefunden, obgleich sie nicht persönlich und individuell zum Erscheinen geladen worden waren; in der Folge ausgegebene schriftliche Einladungen an die bereits Anwesenden - formelles Vorgehen, das die Versammlung nicht auf geladene Gäste beschränkt; zur Mißachtung der - hier vorliegenden - Anzeigepflicht nach §2 Abs1 müssen weitere Umstände hinzutreten, um eine Auflösung der Versammlung zu rechtfertigen - diese Umstände müssen so geartet sein, daß ohne diese Maßnahme eines der in Art11 Abs2 MRK aufgezählten Schutzgüter gefährdet wäre; zur Beurteilung solcher Umstände; hier keine Gründe, die die (offenkundig ausschließlich wegen Verletzung der Anzeigepflicht verfügte) Versammlungsauflösung notwendig gemacht hätte - Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit; kein Eingriff in das Hausrecht; ebenfalls mangels Vorliegens von Gründen, die die Untersagung der geplanten Versammlung gerechtfertigt hätten (auch wenn die Anzeigepflicht verletzt worden wäre) Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Legitimation, Versammlungsrecht, Hausrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B106.1986

Dokumentnummer

JFR_10138799_86B00106_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten