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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/01 93/09/0059 2Stammrechtssatz
Die Anwendung des nach § 4 Abs 6 AuslBG erschwerten Verfahrens für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung setzt voraus, daß entweder eine Kontingentüberschreitung oder eine Überschreitung der Landeshöchstzahl vorliegt und daß es an einer einhelligen Befürwortung durch den Vermittlungsausschuß fehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090096.X04Im RIS seit
20.11.2000