RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0323

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §114;
BDG 1979 §95;
DO Wr 1966 §57;
DO Wr 1966 §62 Abs1;
DO Wr 1966 §62 Abs2;
DO Wr 1966 §62 Abs3;
DO Wr 1966 §77 Abs1;
DO Wr 1966 §77 Abs2;

Rechtssatz

Stellt eine Dienstpflichtverletzung, wegen der bereits ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird, gleichzeitig ein gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbares Delikt dar (Idealkonkurrenz) und handelt es sich nicht um ein Privatanklagedelikt, so hat die Behörde ihr Ermittlungsverfahren nicht weiterzuführen; es soll grundsätzlich zuerst die Entscheidung durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde abgewartet werden. Zweck des normierten Abwartens ist es, eine Doppelgeleisigkeit in der Bestrafung durch Gericht oder Verwaltungsbehörde einerseits und Disziplinarbehörde andererseits zu verhindern und die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die subsidiäre Strafbefugnis der Disziplinarbehörden zu schaffen. Die Frage der gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit wird damit als präjudizielle Vorfrage für deren disziplinäre Strafbarkeit behandelt (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 479, E 19.2.1992, 88/12/0218, E 26.9.1991, 91/09/0103-0106, E 24.11.1982, 82/09/0094, 0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090323.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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