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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/18 90/19/0278 1Stammrechtssatz
Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
(§ 1175 bis § 1216 ABGB) kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechsfähigkeit und Handlungsfähigkeit gleichermaßen auch die Parteifähigkeit und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem VwGH.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches Recht Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170385.X03Im RIS seit
25.01.2001