RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0226

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 88/09/0111 3

Stammrechtssatz

Dem Vorgesetztenbericht kommt insoweit eine besondere Bedeutung zu, als das BDG 1979 bei jedem Leistungsfeststellungsverfahren (ohne Rücksicht auf die Art seiner Einleitung) die Erstattung eines Vorgesetztenberichtes (einer Stellungnahme zum Antrag des Beamten auf Leistungsfeststellung gemäß § 86 Abs 2 BDG 1979) vorsieht, die Befassung des Vorgesetzten also im Leistungsfeststellungsverfahren ein notwendig einzuholendes Beweismittel ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird bei der Beurteilung des inneren Wahrheitsgehaltes der von der Leistungsfeststellungsbehörde herangezogenen Beweismittel auch zu beachten sein, daß der (unmittelbare) Vorgesetze in der Regel schon auf Grund des gegebenen Naheverhältnisses öfter als jeder andere Gelegenheit hat, den Beamten während des Beurteilungszeitraumes in den verschiedensten Situationen kennenzulernen und er deshalb in besonderer Weise instand gesetzt wird, sich ein ausgewogenes Urteil über die Leistungen des Beamten zu bilden, sodaß im allgemeinen seiner Beurteilung unter diesem Gesichtspunkt eine besondere Bedeutung zukommen wird, sofern der Vorgesetzte nicht - etwa wegen naher Verwandtschaft, Freundschaft oder auch Verfeindung mit dem ihm unterstellten Beamten - die gebotene Objektivität vermissen läßt (Hinweis E 28.9.1983, 83/09/0091 sowie E 15.12.1989, 87/09/0009) oder der Bericht des Vorgesetzten nicht hinreichend erkennen läßt, wie er zum (Gesamt)Werturteil gelangte.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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