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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Eine erst ab dem 1.1.1991 wirksame Beschäftigungsbewilligung ist nicht unbedingt durch bereits vor ihrer Wirksamkeit gelegene Vorgänge (hier: Abmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung am 20.12.1990) in ihrer Gültigkeit betroffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090101.X01Im RIS seit
20.11.2000