RS Vwgh 1993/7/1 93/09/0101

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §7 Abs6;

Rechtssatz

Eine erst ab dem 1.1.1991 wirksame Beschäftigungsbewilligung ist nicht unbedingt durch bereits vor ihrer Wirksamkeit gelegene Vorgänge (hier: Abmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung am 20.12.1990) in ihrer Gültigkeit betroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090101.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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