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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §56;Rechtssatz
Für die Frage, ob ein Feststellungsbescheid notwendiges Mittel der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist, ist zunächst von Bedeutung, ob der Partei zur Durchsetzung ihrer rechtlichen Interessen nicht ohnedies der Rechtsweg vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten offensteht. Sodann ist zu prüfen, ob ihr darüberhinaus die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist (Hinweis zur Bedachtnahme auf das Moment der Zumutbarkeit nunmehr auch in der - jüngeren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes E VS 4.11.1992, 86/17/0162; E 16.6.1992, 88/05/0181).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990170116.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015