RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0064 5

Stammrechtssatz

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 44 BDG 1979 besteht ein Recht des Weisungsempfängers auf die Erteilung einer Weisung in schriftlicher Form. Maßgebend für den Eintritt der im § 44 Abs 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge, nämlich Aussetzung der Befolgungspflicht, ist,

1) daß es sich bei der erteilten Weisung nicht wegen Gefahr im Verzuge um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt oder

2) daß der Weisungsempfänger vor Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090171.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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