Index
L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktRechtssatz
Tir. GVG 1983; grundverkehrsbehördliche Feststellung gemäß §10 Abs2, daß die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden den §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc widerspreche; zu einer verfassungskonformen Auslegung des §9 Abs3; rechtmäßige Inanspruchnahme der grundverkehrsbehördlichen Zuständigkeit - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme, daß die Liegenschaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde (Führung einer Jausenstation ohne landwirtschaftlichen Betrieb); keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Versteigerung exekutive,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B700.1986Dokumentnummer
JFR_10138799_86B00700_01