RS Vfgh 1986/12/1 B700/86

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Veröffentlicht am 01.12.1986
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Liegenschaftserwerb
Tir GVG 1983 §1 Abs1 Z1
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §6 Abs1 litc
Tir GVG 1983 §9 Abs3
Tir GVG 1983 §10 Abs2

Rechtssatz

Tir. GVG 1983; grundverkehrsbehördliche Feststellung gemäß §10 Abs2, daß die Eigentumsübertragung an den Meistbietenden den §§4 Abs1 und 6 Abs1 litc widerspreche; zu einer verfassungskonformen Auslegung des §9 Abs3; rechtmäßige Inanspruchnahme der grundverkehrsbehördlichen Zuständigkeit - kein Entzug des gesetzlichen Richters; keine denkunmögliche oder willkürliche Annahme, daß die Liegenschaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde (Führung einer Jausenstation ohne landwirtschaftlichen Betrieb); keine Verletzung im Eigentums- und im Gleichheitsrecht; keine Verletzung der Liegenschaftserwerbsfreiheit

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Versteigerung exekutive,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B700.1986

Dokumentnummer

JFR_10138799_86B00700_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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