Index
14/02 GerichtsorganisationNorm
BDG 1979 §43 Abs1;Rechtssatz
Aus der Bestimmung des § 436 Geo ist abzuleiten, daß jene Abteilung, bei der der Akt anhängig ist, war (dies trifft im Beschwerdefall zu) oder anhängig sein könnte, zur Erledigung des Ersuchens um Übersendung eines Aktes zuständig ist, wenn sich der Akt bei ihr befindet. Daran ändert auch die Bestimmung des § 171 Geo nichts, die lediglich die Voraussetzungen für die Abgabe von Akten an das Aktenlager und das Vorgehen der (betroffenen) Geschäftsabteilung regelt: Solange die Aktenabgabe an das Aktenlager nicht durchgeführt worden ist, berührt dies nicht die Zuständigkeit der Geschäftsabteilung nach § 436 Geo.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090171.X01Im RIS seit
20.11.2000