Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):93/09/0092 B 1. Juli 1993 93/09/0091 B 1. Juli 1993Rechtssatz
Erläßt die belangte Behörde nach Erhebung der VwGH-Beschwerde einen auf § 68 Abs 2 AVG gestützten Bescheid, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgt ist, und auch die Begründung und Rechtsmittelbelehrung zur Gänze erneuert worden sind, so scheidet der erste (von der beschwerdeführenden Partei vor den VwGH bekämpfte) Berufungsbescheid aus dem Rechtsbestand aus und wird durch den neuen (auf § 68 Abs 2 AVG gestützten) Bescheid ersetzt. Der neue Bescheid tritt an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt worden ist (Hinweis E 28.6.1989, 89/03/0045). Die beschwerdeführende Partei ist bei dieser Sachlage berechtigt, gegen den neuen Bescheid innerhalb der Frist des § 26 Abs 1 VwGG, gerechnet ab Zustellung des neuen Bescheides, Beschwerde an den VwGH zu erheben. In dieser kann sie (auch) alle Gründe, die sie in ihrer Beschwerde gegen den früheren Bescheid vorgebracht hatte, denen die belangte Behörde aber bei Erlassung der Entscheidung nach § 68 Abs 2 AVG nicht Rechnung getragen hat, vorbringen.
Schlagworte
Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68Verwaltungsgerichtsbarkeit Bescheidcharakter von Erledigungen nach AVG §68European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090079.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009