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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;Rechtssatz
Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist gem § 84 Abs 1 BDG 1979 der unmittelbare Dienstvorgesetzte, der die Leistungen des Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist, daß das Werturteil letztlich keine formelhafte Behauptung darstellt,
sondern, daß es für den Beamten einleuchtend ist (Hinweis E 25.4.1991, 90/09/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090226.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010