RS Vfgh 1986/12/1 B775/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1986
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
StGG Art9

Rechtssatz

Art144 Abs1 B-VG; auf Ersuchen der einschreitenden Gendarmeriebeamten gestatteter Eintritt in die vom Bf. gepachtete Jagdhütte; keine Durchsuchung der Räumlichkeiten nach dem zu beschlagnahmenden Jagdgewehr - lediglich Forderung der Herausgabe; Durchführung der Beschlagnahme; keine Hausdurchsuchung; Beschlagnahme aufgrund eines richterlichen Befehls - Gendarmeriebeamter mußte aufgrund des objektiven Gehaltes der vom Richter gebrauchten Worte (ungeachtet der möglichen subjektiven Absicht des Richters) durchaus das Vorliegen eines richterlichen Befehls annehmen; Zurückweisung der Beschwerde mangels Zulässigkeit

Entscheidungstexte

  • B 775/84
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.12.1986 B 775/84

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Hausrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B775.1984

Dokumentnummer

JFR_10138799_84B00775_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten