RS Vwgh 1993/7/1 92/17/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1993
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L37161 Kanalabgabe Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

KanalanschlußgebührenG Bgld;
VwGG §55 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/2, S 131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/17/0201 4

Stammrechtssatz

Ohne Bedeutung ist bei Entscheidung über den Aufwandersatz nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG der Umstand, daß der Bf den erstinstanzlichen Bescheid mit neun getrennten Berufungen angefochten hat. Gleichgültig, ob man die Absprüche der Abgabenbehörde erster Instanz über Vergnügungssteuer, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag jeweils für die Monate Juni, Juli und August eines Jahres als voneinander trennbar ansehen wollte oder nicht und ob daher die Erhebung getrennter Berufungen zulässig war oder nicht, ist doch die belangte Behörde hinsichtlich jeder einzelnen dieser Berufungen (die sie auch nicht etwa zurückgewiesen hat) säumig geworden. Es gebührt daher dem Bf in jedem einzelnen Beschwerdefall der gesetzliche Aufwandersatz.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992170156.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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