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L37161 Kanalabgabe BurgenlandNorm
KanalanschlußgebührenG Bgld;Beachte
Besprechung in AnwBl 1994/2, S 131Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/27 91/17/0201 4Stammrechtssatz
Ohne Bedeutung ist bei Entscheidung über den Aufwandersatz nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG der Umstand, daß der Bf den erstinstanzlichen Bescheid mit neun getrennten Berufungen angefochten hat. Gleichgültig, ob man die Absprüche der Abgabenbehörde erster Instanz über Vergnügungssteuer, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag jeweils für die Monate Juni, Juli und August eines Jahres als voneinander trennbar ansehen wollte oder nicht und ob daher die Erhebung getrennter Berufungen zulässig war oder nicht, ist doch die belangte Behörde hinsichtlich jeder einzelnen dieser Berufungen (die sie auch nicht etwa zurückgewiesen hat) säumig geworden. Es gebührt daher dem Bf in jedem einzelnen Beschwerdefall der gesetzliche Aufwandersatz.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992170156.X01Im RIS seit
20.11.2000