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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/10/18 88/09/0142 7Stammrechtssatz
Es ist das Recht jedes Arbeitgebers, die Anforderungen festzusetzen, die er an eine von ihm zu beschäftigende Person stellt, sofern er damit nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Finden diese Anforderungen auch in objektiven Notwendigkeiten des Betriebes des Arbeitgebers ihre Grundlage, gehören sie zu den (gesetzlich) zulässigen Bedingungen der Beschäftigung, die von der Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 AuslBG zugrunde zu legen sind. (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0177 und E 25.4.1990, 89/09/0161). Das Erfordernis der sachlichen Berechtigung des Anforderungsprofiles beugt der Möglichkeit vor, durch beliebig aufgestellte Behauptungen eine scheinbar begründete Ablehnung von Ersatzkräften wegen deren Nichteignung hintanzuhalten, während in Wahrheit ausschließlich ein Interesse an dem in Aussicht genommenen Ausländer besteht, das eine ernsthafte Prüfung der Beschäftigung vorhandener Ersatzkräfte von vornherein ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090096.X02Im RIS seit
20.11.2000