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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die sachliche Berechtigung des von der Antragstellerin aufgestellten Anforderungsprofils (Kenntnis von Standard-Chinesisch und Englisch) für die (für die Tätigkeit einer Fremdsprachenkorrespondentin) beantragte Ausländerin kann nicht schon deshalb verneint werden, weil in den genannten Gebieten, in denen Geschäftsbeziehungen bestehen bzw aufgenommen werden sollen (hier: Singapur, Malaysia, Hongkong), die Geschäftskorrespondenz jedenfalls auch in englischer Sprache abgewickelt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993090096.X03Im RIS seit
20.11.2000