RS Vwgh 1993/7/1 93/09/0096

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die sachliche Berechtigung des von der Antragstellerin aufgestellten Anforderungsprofils (Kenntnis von Standard-Chinesisch und Englisch) für die (für die Tätigkeit einer Fremdsprachenkorrespondentin) beantragte Ausländerin kann nicht schon deshalb verneint werden, weil in den genannten Gebieten, in denen Geschäftsbeziehungen bestehen bzw aufgenommen werden sollen (hier: Singapur, Malaysia, Hongkong), die Geschäftskorrespondenz jedenfalls auch in englischer Sprache abgewickelt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090096.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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