Index
L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §114;Rechtssatz
Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, nämlich das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird bei der Verhängung von Verwaltungsstrafen nicht berücksichtigt (Hinweis E 24.11.1982, 82/09/0094, 0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090323.X04Im RIS seit
05.04.2001