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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
BDG 1979 §114;Rechtssatz
Die Disziplinarbehörde (hier: Disziplinaroberkommission der Stadt Wien) ist gem § 84 Abs 1 StPO verpflichtet, von sich aus die zu ihrer Kenntnis gelangten, auch strafrechtlich relevanten Verfehlungen des Beamten im Wege einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft strafgerichtlich anhängig zu machen (Hinweis Schubert-Vesely, Das Dienstrecht der Beamten der Stadt Wien, S 651, Anm 5 zu § 77 Wr DO). Diese Anhängigkeit ist bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegeben (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200, E 22.2.1990, 89/09/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992090323.X02Im RIS seit
05.04.2001