RS Vwgh 1993/7/1 92/09/0323

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Veröffentlicht am 01.07.1993
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
25/01 Strafprozess
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §114;
BDG 1979 §95;
DO Wr 1966 §62;
DO Wr 1966 §77 Abs1;
StPO 1975 §84 Abs1;

Rechtssatz

Die Disziplinarbehörde (hier: Disziplinaroberkommission der Stadt Wien) ist gem § 84 Abs 1 StPO verpflichtet, von sich aus die zu ihrer Kenntnis gelangten, auch strafrechtlich relevanten Verfehlungen des Beamten im Wege einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft strafgerichtlich anhängig zu machen (Hinweis Schubert-Vesely, Das Dienstrecht der Beamten der Stadt Wien, S 651, Anm 5 zu § 77 Wr DO). Diese Anhängigkeit ist bereits mit dem Zeitpunkt der Einleitung gerichtlicher Vorerhebungen gegeben (Hinweis E 31.5.1990, 86/09/0200, E 22.2.1990, 89/09/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090323.X02

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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