Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Feststellung, ob eine Bescheidkopie mit dem Bescheidoriginal übereinstimmt, ist eine Tatsachenfeststellung. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hiefür findet sich nicht. Die Erlassung des von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feststellungsbescheides ist somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Dies befreite die belangte Behörde aber nicht von ihrer Entscheidungspflicht, da eine solche auch dann besteht, wenn das Begehren seinem Inhalt nach nur zurückgewiesen werden kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017