RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0123

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Feststellung, ob eine Bescheidkopie mit dem Bescheidoriginal übereinstimmt, ist eine Tatsachenfeststellung. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage hiefür findet sich nicht. Die Erlassung des von der beschwerdeführenden Partei beantragten Feststellungsbescheides ist somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig. Dies befreite die belangte Behörde aber nicht von ihrer Entscheidungspflicht, da eine solche auch dann besteht, wenn das Begehren seinem Inhalt nach nur zurückgewiesen werden kann (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideAnspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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