RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0447

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L81515 Umweltanwalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
LSchV Salzburg Plainberg 1981 §2;
NatSchG Slbg 1977 §44a Abs1 litb idF 1992/041;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2 idF 1992/042;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs4 idF 1992/042;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerdeberechtigung der Landesumweltanwaltschaft (Slbg) kann weder auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegründet werden, noch kann diese im geltend gemachten Recht auf Versagung der Bewilligung von Maßnahmen verletzt sein; ein (solches) subjektives Recht steht ihr nämlich nicht zu (Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158, B 23.9.1991, 91/10/0193). Das Fehlen der Möglichkeit, in einem (solchen) subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist jedoch für die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde ohne Belang, weil der bf Partei durch § 3 Abs 4 Slbg UmweltanwaltschaftsG das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die bf Partei ist daher als Amtspartei iSd Art 131 Abs 2 B-VG vom Gesetzgeber dazu berufen, nach Maßgabe der ihr gesetzlich eingeräumten

Mitwirkungsbefugnisse das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt - hier des Landschaftsschutzes - zu vertreten. Ihre "Rechte" als Amtspartei beschränken sich aber auf die ihr eingeräumten Befugnisse (Hinweis E 22.3.1993, 93/10/0033).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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