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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Beschwerdeberechtigung der Landesumweltanwaltschaft (Slbg) kann weder auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegründet werden, noch kann diese im geltend gemachten Recht auf Versagung der Bewilligung von Maßnahmen verletzt sein; ein (solches) subjektives Recht steht ihr nämlich nicht zu (Hinweis B 17.5.1991, 89/06/0158, B 23.9.1991, 91/10/0193). Das Fehlen der Möglichkeit, in einem (solchen) subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist jedoch für die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde ohne Belang, weil der bf Partei durch § 3 Abs 4 Slbg UmweltanwaltschaftsG das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die bf Partei ist daher als Amtspartei iSd Art 131 Abs 2 B-VG vom Gesetzgeber dazu berufen, nach Maßgabe der ihr gesetzlich eingeräumten
Mitwirkungsbefugnisse das öffentliche Interesse am Schutz der Umwelt - hier des Landschaftsschutzes - zu vertreten. Ihre "Rechte" als Amtspartei beschränken sich aber auf die ihr eingeräumten Befugnisse (Hinweis E 22.3.1993, 93/10/0033).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012