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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hegt - auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG iVm §44 a Abs1 lit b Slbg NatSchG 1977 idF 1992/41. Die durch die erwähnten Vorschriften dem Naturschutzbeauftragen eingeräumte Möglichkeit, durch Erklärung den Eintritt der Landesumweltanwaltschaft in die Parteistellung zu bewirken, bedeutet keinen Verstoß gegen das Gebot, daß verfassungskonforme Grundlagen der Tätigkeit der Vollziehung ein gewisses Ausmaß an Bestimmtheit haben müssen, weil eindeutig determiniert ist, unter welchen Voraussetzungen die Landesumweltanwaltschaft Parteistellung erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012