RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0447

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
L81515 Umweltanwalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
LSchV Salzburg Plainberg 1981 §2;
NatSchG Slbg 1977 §44a Abs1 litb idF 1992/041;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3 Abs2 idF 1992/042;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hegt - auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 2 Slbg UmweltanwaltschaftsG iVm §44 a Abs1 lit b Slbg NatSchG 1977 idF 1992/41. Die durch die erwähnten Vorschriften dem Naturschutzbeauftragen eingeräumte Möglichkeit, durch Erklärung den Eintritt der Landesumweltanwaltschaft in die Parteistellung zu bewirken, bedeutet keinen Verstoß gegen das Gebot, daß verfassungskonforme Grundlagen der Tätigkeit der Vollziehung ein gewisses Ausmaß an Bestimmtheit haben müssen, weil eindeutig determiniert ist, unter welchen Voraussetzungen die Landesumweltanwaltschaft Parteistellung erlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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