RS Vwgh 1993/7/5 91/10/0130

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §46

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/24 89/02/0183 6

Stammrechtssatz

Die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, welche allenfalls auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, ist zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann unzulässig, wenn das G dies anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche (Hinweis E 8.10.1984, 84/10/0191).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel rechtswidrig gewonnener Beweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991100130.X03

Im RIS seit

28.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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