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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "beeinträchtigen" in § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 bietet hinsichtlich mangelnder Bestimmtheit keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Begriff ist unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Norm einer Auslegung zugänglich. Daß er eine Bewertung voraussetzt, liegt in der Natur der Sache und gibt keinen Anlaß zu Bedenken in Hinblick auf Art 18 B-VG (Hinweis VfGH E 27.9.1978, VfSlg 8388).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100413.X01Im RIS seit
11.07.2001