RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0413

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1993
beobachten
merken

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
NatSchG Tir 1991 §15 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "beeinträchtigen" in § 15 Abs 1 Tir NatSchG 1991 bietet hinsichtlich mangelnder Bestimmtheit keinen Anlaß zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Dieser Begriff ist unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Norm einer Auslegung zugänglich. Daß er eine Bewertung voraussetzt, liegt in der Natur der Sache und gibt keinen Anlaß zu Bedenken in Hinblick auf Art 18 B-VG (Hinweis VfGH E 27.9.1978, VfSlg 8388).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100413.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten