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10/10 GrundrechteNorm
AnerkennungsG 1874 §6;Rechtssatz
Die Genehmigung des Statuts (des "Statutenteils" der Verfassung) bzw einer Abänderung desselben stellt eine Form der Ausübung staatlicher Aufsicht über Religionsgesellschaften dar und ist insofern der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (genereller) Akte von Selbstverwaltungseinrichtungen vergleichbar, die nach hL und Judikatur schon aus Rechtsschutzgründen in Bescheidform zu ergehen hat (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1, Wien - New York 1988, S 684 und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Die Genehmigung nach § 6 AnerkennungsG hat daher ebenfalls in Bescheidform zu erfolgen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017