RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0123

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §6;
AVG §56;
StGG Art15;

Rechtssatz

Die Genehmigung des Statuts (des "Statutenteils" der Verfassung) bzw einer Abänderung desselben stellt eine Form der Ausübung staatlicher Aufsicht über Religionsgesellschaften dar und ist insofern der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (genereller) Akte von Selbstverwaltungseinrichtungen vergleichbar, die nach hL und Judikatur schon aus Rechtsschutzgründen in Bescheidform zu ergehen hat (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, Band 1, Wien - New York 1988, S 684 und die dort angeführte Judikatur und Literatur). Die Genehmigung nach § 6 AnerkennungsG hat daher ebenfalls in Bescheidform zu erfolgen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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