RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0123

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

10/10 Grundrechte
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §6;
StGG Art15;

Rechtssatz

Gegenstand der im § 6 AnerkennungsG vorgesehenen Genehmigung ist die Prüfung, ob das Statut die im AnerkennungsG vorgesehenen Regelungen - soweit sie Auswirkungen für den Außenbereich der Kirche oder Religionsgesellschaft zu entfalten vermögen - aufweist und ob diese mit den Grundsätzen der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind. Für eine Umdeutung der so verstandenen Genehmigungskompetenz der staatlichen Behörde in eine Zurkenntnisnahme besteht keine gesetzliche Grundlage. Steht aber demnach fest, daß jedenfalls ein Teil der vom § 6 AnerkennungsG geforderten Regelungen nicht ausschließlich zu den inneren Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft gehört, dann bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, ob er die staatliche Aufsicht über diese auch den Außenbereich berührenden Angelegenheiten in Form einer Genehmigung oder in Form einer Zurkenntnisnahme vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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