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10/10 GrundrechteNorm
AnerkennungsG 1874 §6;Rechtssatz
Gegenstand der im § 6 AnerkennungsG vorgesehenen Genehmigung ist die Prüfung, ob das Statut die im AnerkennungsG vorgesehenen Regelungen - soweit sie Auswirkungen für den Außenbereich der Kirche oder Religionsgesellschaft zu entfalten vermögen - aufweist und ob diese mit den Grundsätzen der staatlichen Rechtsordnung vereinbar sind. Für eine Umdeutung der so verstandenen Genehmigungskompetenz der staatlichen Behörde in eine Zurkenntnisnahme besteht keine gesetzliche Grundlage. Steht aber demnach fest, daß jedenfalls ein Teil der vom § 6 AnerkennungsG geforderten Regelungen nicht ausschließlich zu den inneren Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft gehört, dann bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, ob er die staatliche Aufsicht über diese auch den Außenbereich berührenden Angelegenheiten in Form einer Genehmigung oder in Form einer Zurkenntnisnahme vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017