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10/10 GrundrechteNorm
AnerkennungsG 1874 §6;Rechtssatz
§ 6 AnerkennungsG schreibt für das Statut Regelungen vor, die zum Teil eine Doppelnatur haben, weil sie zwar auch Angelegenheiten aus dem Innenverhältnis der Kirche oder Religionsgesellschaft regeln, sich aber darin nicht erschöpfen, sondern auch Wirkungen für den Außenbereich der Kirche oder Religionsgesellschaft entfalten. Dies gilt insbesondere - aber nicht nur - für die in § 6 Z 2 AnerkennungsG vorgesehene Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit. Da Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Anerkennung Rechtspersönlichkeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich erlangen (Hinweis Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien-New York 1984, S 79), juristische Personen aber nur durch ihre Organe handeln können, muß die Kirche oder Religionsgesellschaft über diesbezügliche, auch im Außenbereich erkennbare und wirksame Regelungen verfügen (Hinweis Pree, aaO, S 75). Solche Regelungen sind damit nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992100123.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017