RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0447

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
LSchV Allg Slbg 1980 §4 Abs1;
LSchV Salzburg Plainberg 1981 §2;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob einer der in § 4 Abs 1 LSchV Allg Slbg genannten Versagungsgründe (abträgliche Beinflussung der landschaftlichen Schönheit, des Landschaftsgefüges, der Bedeutung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung

oder den Fremdenverkehr - zur Bedeutung dieser Begriffe vorliegt (Hinweis E 29.4.1985, 84/10/0249 und E 3.12.1984, 84/10/0165), bedarf es einerseits der detaillierten Feststellung der prägenden Merkmale, die die landschaftliche Schönheit, das Landschaftsgefüge und die Bedeutung der charakteristischen Naturlandschaft bzw naturnahen Kulturlandschaft für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr ausmachen, und andererseits der Feststellung der konkreten Auswirkungen des Projektes auf die soeben erwähnten Gegebenheiten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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