RS Vwgh 1993/7/5 92/10/0447

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0061 E 2. Juni 1986 RS 8

Stammrechtssatz

Einer sachverständigen Äußerung in einem anderen Verfahren kann nicht von vornherein jede Relevanz abgesprochen werden.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietGutachten Verwertung aus anderen VerfahrenBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100447.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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