RS Vwgh 1993/7/6 93/10/0063

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof steht zur Verwaltungsbehörde nicht in einem solchen Verhältnis, wie es der Gegenüberstellung von Verwaltungsbehörde und Gericht im § 38 AVG zugrundeliegt. Dies im wesentlichen deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof - außer im Falle einer Säumnisbeschwerde - nicht berufen ist, eine Sachentscheidung zu fällen (Hinweis E 2.7.1948, VwSlg. 475/A). Da das anhängige Bescheidprüfungsverfahren kein "Verfahren bei der zuständigen Behörde" iSd § 38 AVG ist, mangelte es an der Voraussetzung für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens iSd § 38 AVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100063.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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