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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof steht zur Verwaltungsbehörde nicht in einem solchen Verhältnis, wie es der Gegenüberstellung von Verwaltungsbehörde und Gericht im § 38 AVG zugrundeliegt. Dies im wesentlichen deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof - außer im Falle einer Säumnisbeschwerde - nicht berufen ist, eine Sachentscheidung zu fällen (Hinweis E 2.7.1948, VwSlg. 475/A). Da das anhängige Bescheidprüfungsverfahren kein "Verfahren bei der zuständigen Behörde" iSd § 38 AVG ist, mangelte es an der Voraussetzung für eine bescheidmäßige Aussetzung des Verfahrens iSd § 38 AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100063.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009