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L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Sind die Voraussetzungen des § 11 NÖ UmweltschutzG 1984 für die Parteistellung der Umweltanwaltschaft gegeben, dann hat diese nicht nur das Recht, im amtswegig eingeleiteten Verfahren als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, solche Verfahren zu initiieren (Hinweis E 20.1.1992, 91/10/0095). Der Umweltanwaltschaft kommt daher auch Parteistellung zu, wenn solche Verfahren nach § 38 AVG ausgesetzt werden.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100063.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009