RS Vwgh 1993/7/6 93/10/0063

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
L81503 Umweltschutz Niederösterreich
L81513 Umweltanwalt Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §8;
NatSchG NÖ 1977 §25 Abs1;
NatSchG NÖ 1977 §5;
UmweltschutzG NÖ 1984 §11 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sind die Voraussetzungen des § 11 NÖ UmweltschutzG 1984 für die Parteistellung der Umweltanwaltschaft gegeben, dann hat diese nicht nur das Recht, im amtswegig eingeleiteten Verfahren als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, solche Verfahren zu initiieren (Hinweis E 20.1.1992, 91/10/0095). Der Umweltanwaltschaft kommt daher auch Parteistellung zu, wenn solche Verfahren nach § 38 AVG ausgesetzt werden.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100063.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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