RS Vwgh 1993/7/6 AW 93/06/0026

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Index

L10105 Stadtrecht Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BebauungsgrundlagenGNov Slbg 1991 Art2 §4;
B-VG Art119a Abs5;
Statut Salzburg 1966 §77;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufhebung eines Gemeinderatsbeschlusses -

Die Beschwerde der Landeshauptstadt Slbg richtet sich gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes ergangenen Bescheid der Slbg LReg, mit welchem ein Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt über einen Bescheidentwurf, mit dem iSd Art II § 4 Abs 1 G vom 20.3.1991, LGBl 34/1991, festgestellt wurde, daß näher bezeichnete Bestandobjekte für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges nicht von Bedeutung seien, wegen Gesetzwidrigkeit iSd § 77 Abs 2 lit c Slbg Stadtrechtes aufgehoben wurde. Auch kassatorische Bescheide der Aufsichtsbehörde können unter bestimmten Voraussetzungen iSd § 30 Abs 2 VwGG vollzugstauglich sein (Hinweis B 8.4.1991, AW 90/06/0068).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:AW1993060026.A01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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