RS Vwgh 1993/7/7 91/04/0338

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0089 6 (hier: Auflage gem § 79 GewO 1973)

Stammrechtssatz

Gem § 74 Abs 3 GewO hat die Beh ihren Abspruch, abgesehen vom Inhaber der Anlage und dessen Erfüllungsgehilfen, auf jene Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen abzustellen, die durch Personen in der Betriebsanlage (also nicht schon bei der Zufahrt zur Betriebsanlage) bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gem in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040338.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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